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   VG Oldenburg, 26.10.2005 - 6 A 4671/04   

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VG Oldenburg, 26.10.2005 - 6 A 4671/04 (https://dejure.org/2005,22763)
VG Oldenburg, Entscheidung vom 26.10.2005 - 6 A 4671/04 (https://dejure.org/2005,22763)
VG Oldenburg, Entscheidung vom 26. Oktober 2005 - 6 A 4671/04 (https://dejure.org/2005,22763)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Versetzung einer Beamtin der ehemaligen Bundespost.

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Art 33 Abs 5 GG; Art 143b GG; § 26 BBG; § 6 PostPersRG
    Abordnung; Agentur; Amt; amtsangemessene Beschäftigung; Anfechtung; Aufgabe; Beamter; Beschäftigung; Dienst; Dienstposten; Ermächtigung; Funktion; Post; Struktur; Tätigkeit; Umsetzung; Versetzung; Zuweisung; öffentlicher Dienst

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • prot-in.de (Kurzinformation)

    Auch in der Vivento: amtsangemessene Beschäftigung nötig

  • prot-in.de (Kurzinformation)

    Auch in der Vivento: amtsangemessene Beschäftigung nötig

  • prot-in.de (Kurzinformation)

    Auch in der Vivento: amtsangemessene Beschäftigung nötig

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.10.2004 - 1 B 1329/04

    Versetzung von bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamten zu einer

    Auszug aus VG Oldenburg, 26.10.2005 - 6 A 4671/04
    Nach seinem objektiven Gehalt verändert der genannte Bescheid die Rechtsstellung der Klägerin in Bezug auf das von ihr wahrgenommene Amt im abstrakt-funktionellen Sinn schon dadurch, dass ihr bisheriges abstrakt-funktionelles Amt - also der nach abstrakten Kriterien umschriebene und ihrer statusrechtlichen Rechtsstellung entsprechende Aufgabenkreis innerhalb der Behörde - durch die Zuordnung zu einer neuen organisatorischen Einheit entzogen wird, der Bescheid damit auf unmittelbare Rechtswirkung nach Außen gerichtet ist und er auch im Übrigen die Voraussetzungen des § 35 Satz 1 VwVfG erfüllt (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 27. Oktober 2004, Az.: 1 B 1329/04, ZBR 2005, S. 97 = DVBl. 2005 S. 325 = NVwZ 2005, 354).

    Diese Regelungen können allenfalls das durch Gesetz eingeräumte Ermessen binden oder als Anweisungen des Vorstandes wie Verwaltungsvorschriften in der staatlichen Verwaltung verstanden werden, die in jedem Fall eine bestehende gesetzliche Ermächtigung für die streitige Maßnahme voraussetzen (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 27. Oktober 2004, Az.: 1 B 1329/04,aaO).

    Für die Frage, ob die streitige Verfügung rechtmäßigerweise auf § 26 BBG als rechtliche Grundlage gestützt werden kann, kommt es also entscheidungserheblich darauf an, ob sich der Verwaltungsakt seinem objektiven Sinngehalt nach als eine Versetzung darstellt (so OVG Münster, Beschluss vom 27. Oktober 2004, Az.: 1 B 1329/04, aaO.).

    Die Vivento nimmt zwar keine unmittelbaren Unternehmensaufgaben wahr, sondern führt einen Teil des Personals - nämlich die überzählig gewordenen Arbeitnehmer und Beamten - innerhalb der allgemeinen Aufgabenstellung der Deutschen Telekom AG einer Weiterqualifikation oder neuen Beschäftigungsfeldern zu (so OVG Münster, Beschluss vom 27. Oktober 2004, Az.: 1 B 1329/04, aaO.), und - darauf weist die Beklagte im gerichtlichen Verfahren im Einzelnen hin - es sind Vivento Tochtergesellschaften gegründet worden, deren Personal sich aus ehemaligen Vivento-Mitarbeitern zusammen setzt, die für die Deutsche Telekom AG tätig werden.

    Für die Annahme einer organisationsrechtlichen Versetzung ist auch erforderlich, dass dem Beamten auf Dauer ein anderes Amt bei der neuen Dienststelle übertragen wird, weil die Erforderlichkeit der Übertragung eines neuen Amtes im abstrakt-funktionellen Sinne bei der aufnehmenden Dienststelle den zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums nach Art. 33 Abs. 5 GG gehörenden Grundsatz der Verknüpfung von Statusamt und Funktion entspringt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Juli 1985, Az.: 2 BvL 16/82, BVerfGE 70, 251 ff. = DÖV 1985, 1058 ff.; OVG Münster, Beschluss vom 27. Oktober 2004, Az.: 1 B 1329/04, aaO.).

    Das statusrechtliche Amt des Beamten ist im Wesentlichen gekennzeichnet durch die Zugehörigkeit zu einer Laufbahn und Laufbahngruppe, durch das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe, durch die dem Beamten verliehene Amtsbezeichnung, womit die persönliche Rechtsstellung des Beamten auch dadurch geschützt wird, dass ihm nur Funktionen bestimmter Art und Wertigkeit übertragen werden dürfen und eine dauerhafte Trennung von Status und Funktion mit Art. 33 Abs. 5 GG nicht zu vereinbaren ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Juli 1985, Az.: 2 BvL 16/82, aaO.; OVG Münster, Beschluss vom 27. Oktober 2004, Az.: 1 B 1329/04, aaO.).

    Eine solche Aufspaltung der Versetzung unter zeitlicher Abkopplung der Zu- von der Wegversetzung wird man allerdings nur dann als eine Versetzung im beamtenrechtlichen Sinn ansehen können, wenn mit der Wegversetzung zugleich feststeht, dass die Zuversetzung erstens überhaupt und zweitens in überschaubarer Zeit erfolgen wird, mit anderen Worten, wenn sich die aus zwei Teilakten bestehende Maßnahme insgesamt als rechtliche (Versetzungs-) Einheit darstellt (vgl. Bay.VGH, Beschluss vom 24. Juli 2002, Az.: 3 CE 02.1659, zitiert von OVG Münster, Beschluss vom 27. Oktober 2004, Az.: 1 B 1329/04, aaO.).

  • BVerfG, 03.07.1985 - 2 BvL 16/82

    Schulleiter

    Auszug aus VG Oldenburg, 26.10.2005 - 6 A 4671/04
    Für die Annahme einer organisationsrechtlichen Versetzung ist auch erforderlich, dass dem Beamten auf Dauer ein anderes Amt bei der neuen Dienststelle übertragen wird, weil die Erforderlichkeit der Übertragung eines neuen Amtes im abstrakt-funktionellen Sinne bei der aufnehmenden Dienststelle den zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums nach Art. 33 Abs. 5 GG gehörenden Grundsatz der Verknüpfung von Statusamt und Funktion entspringt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Juli 1985, Az.: 2 BvL 16/82, BVerfGE 70, 251 ff. = DÖV 1985, 1058 ff.; OVG Münster, Beschluss vom 27. Oktober 2004, Az.: 1 B 1329/04, aaO.).

    Das statusrechtliche Amt des Beamten ist im Wesentlichen gekennzeichnet durch die Zugehörigkeit zu einer Laufbahn und Laufbahngruppe, durch das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe, durch die dem Beamten verliehene Amtsbezeichnung, womit die persönliche Rechtsstellung des Beamten auch dadurch geschützt wird, dass ihm nur Funktionen bestimmter Art und Wertigkeit übertragen werden dürfen und eine dauerhafte Trennung von Status und Funktion mit Art. 33 Abs. 5 GG nicht zu vereinbaren ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Juli 1985, Az.: 2 BvL 16/82, aaO.; OVG Münster, Beschluss vom 27. Oktober 2004, Az.: 1 B 1329/04, aaO.).

  • BVerfG, 10.12.1985 - 2 BvL 18/83

    Beamtenrecht - Ruhestand - Vertrauensschutz - Regelungsänderung - Eintritt in den

    Auszug aus VG Oldenburg, 26.10.2005 - 6 A 4671/04
    Hat danach der Beamte ein Recht auf Führung seines abstrakt-funktionellen Amtes, ist er seinem statusrechtlichen Amt entsprechend (amts-)angemessen zu beschäftigten, hat also ein Recht auf Amtsführung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Dezember 1985, Az.: 2 BvL 18/03, BVerfGE 71, 255 ff., 275; BVerwG, Urteile vom 29. April 1982, Az.: 2 C 41.80, BVerwGE 65, 270 ff., 273 und vom 1. Juni 1995, Az.: 2 C 20/94, NVwZ 1997, 72).
  • BVerwG, 29.04.1982 - 2 C 41.80

    Gerichtsvollzieher - Versetzung innerhalb Behörde - Abordnung innerhalb Behörde -

    Auszug aus VG Oldenburg, 26.10.2005 - 6 A 4671/04
    Hat danach der Beamte ein Recht auf Führung seines abstrakt-funktionellen Amtes, ist er seinem statusrechtlichen Amt entsprechend (amts-)angemessen zu beschäftigten, hat also ein Recht auf Amtsführung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Dezember 1985, Az.: 2 BvL 18/03, BVerfGE 71, 255 ff., 275; BVerwG, Urteile vom 29. April 1982, Az.: 2 C 41.80, BVerwGE 65, 270 ff., 273 und vom 1. Juni 1995, Az.: 2 C 20/94, NVwZ 1997, 72).
  • BVerwG, 01.06.1995 - 2 C 20.94

    Oberarzt Universitätsfrauenklinik - § 35 VwVfG, § 42 VwGO, Umsetzung eines

    Auszug aus VG Oldenburg, 26.10.2005 - 6 A 4671/04
    Hat danach der Beamte ein Recht auf Führung seines abstrakt-funktionellen Amtes, ist er seinem statusrechtlichen Amt entsprechend (amts-)angemessen zu beschäftigten, hat also ein Recht auf Amtsführung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Dezember 1985, Az.: 2 BvL 18/03, BVerfGE 71, 255 ff., 275; BVerwG, Urteile vom 29. April 1982, Az.: 2 C 41.80, BVerwGE 65, 270 ff., 273 und vom 1. Juni 1995, Az.: 2 C 20/94, NVwZ 1997, 72).
  • VGH Bayern, 24.07.2002 - 3 CE 02.1659
    Auszug aus VG Oldenburg, 26.10.2005 - 6 A 4671/04
    Eine solche Aufspaltung der Versetzung unter zeitlicher Abkopplung der Zu- von der Wegversetzung wird man allerdings nur dann als eine Versetzung im beamtenrechtlichen Sinn ansehen können, wenn mit der Wegversetzung zugleich feststeht, dass die Zuversetzung erstens überhaupt und zweitens in überschaubarer Zeit erfolgen wird, mit anderen Worten, wenn sich die aus zwei Teilakten bestehende Maßnahme insgesamt als rechtliche (Versetzungs-) Einheit darstellt (vgl. Bay.VGH, Beschluss vom 24. Juli 2002, Az.: 3 CE 02.1659, zitiert von OVG Münster, Beschluss vom 27. Oktober 2004, Az.: 1 B 1329/04, aaO.).
  • BVerwG, 03.03.2005 - 2 C 11.04

    Amt im abstrakt-funktionalen Sinne; Amt im statusrechtlichen Sinne;

    Auszug aus VG Oldenburg, 26.10.2005 - 6 A 4671/04
    Die Kammer geht, wie das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 3. März 2005, Az.:2 C 11.04, Dok.Ber. 2005, 270 = ZBR 2005, 344 m.w.N.) davon aus, dass der Beamte einen Anspruch auf Übertragung eines seinem Amt im statusrechtlichen und abstrakt-funktionellen Sinne entsprechenden Amtes im konkret-funktionellen Sinne, d.h. eines "amtsangemessenen" Aufgabenbereichs hat.
  • VG Stuttgart, 17.10.2007 - 17 K 4230/07

    Vorläufige Zuweisung eines bei der Deutschen Telekom AG beschäftigen Beamten zu

    Die Konzernbetriebsvereinbarung ist zu verstehen als das Ermessen bindende Anweisungen des Vorstands der Telekom bzw. anzuwenden wie Verwaltungsvorschriften in der staatlichen Verwaltung (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 27.10.2006 - 1 B 1329/04 -, NVwZ 2005, 354, VG Oldenburg, Urt. v. 26.10.2005 - 6 A 4671/04 -, Juris).
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